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Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Arbeits- und Gesundheitsschutz / Betriebsrat-Wissen / Rechte und Pflichten des Betriebsrats(mitglieds)

Allgemeine Rechte & Pflichten des Betriebsrats(mitglieds)

Betriebsratsmitglieder vertreten die Interessen der Belegschaft, nehmen die Bedürfnisse und Probleme der einzelnen Beschäftigten auf, um sie dem Arbeitgeber vorzutragen und darüber zu verhandeln. Zu überwachen, dass geltende Gesetze, getroffene Vereinbarungen und Vorschriften eingehalten werden, ist eine der wichtigen Aufgaben des Betriebsrates. Weitere Rechte, aber auch Pflichten schreibt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ausdrücklich fest und sollen hier in Kürze erläutert werden.

Rechte des Betriebsrates

Recht auf Freistellung | § 37 Abs. 2 BetrVG

Das Betriebsratsmitglied ist unter Fortzahlung des laufenden Entgelts für die erforderlichen Aufgaben des Betriebsrates gemäß BetrVG freizustellen. Dies gilt insbesondere für:

  • Betriebsratssitzungen
  • Sitzungen des Betriebsausschusses bzw. weiterer Ausschüsse (§ 28 BetrVG)
  • Teilnahme an Arbeitsgruppen des BR
  • Durchführung von Sprechstunden (§ 39 BetrVG)
  • Monatsgespräch mit dem Arbeitgeber (§ 74 BetrVG)
  • Durchführung/Vorbereitung Betriebsversammlung (§ 44 BetrVG)
  • Besprechung mit einzelnen Mitarbeitern
Recht auf Schulung | § 37 Abs. 6 BetrVG

Um für die Betriebsratsaufgaben notwendiges Rechtswissen zu erlangen, hat jedes Betriebsratsmitglied das Recht auf Schulung. Nur mit entsprechendem Wissen kann es seinen Aufgaben gerecht werden.

Recht auf Kündigungsschutz | § 15 KschG

Um vor einer möglichen Willkür des Arbeitgebers zu schützen haben Betriebsratsmitglieder ab Beginn bis zum Ende ihrer Amtszeit plus weitere 12 Monate einen besonderen Kündigungsschutz. Auch für Ersatzmitglieder gilt dieser Kündigungsschutz, immer wenn sie ein ordentliches Betriebsratsmitglied vertreten plus weitere 12 Monate.

Recht auf berufliche Absicherung | § 37 Abs. 4 BetrVG

Betriebsratsmitglieder haben das Recht, während ihrer Amtszeit und mindesten weiteren 12 Monaten danach keine schlechtere Bezahlung zu erhalten als vergleichbare Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung.

Pflichten des Betriebsrates

Pflicht zur Teilnahme an Schulungen

Jedes Betriebsratsmitglied ist verpflichtet, sich für die Betriebsratsarbeit unerlässliche Kenntnisse anzueignen (BAG vom 21.04.1983 – 6 ABR 70/82). Das Betriebsratsamt kann nur dann gut und korrekt ausgeübt werden, wenn Sie mindestens alle Grundsätze der Betriebsratsarbeit kennen und anwenden können.

Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit | § 2 Abs. 1 BetrVG

Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten vertrauensvoll zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen. In diesem Zusammenhang steht auch der ernste Wille zur Einigung mit dem Arbeitgeber und Vorschläge zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten (§ 74 Abs. 1 BetrVG).

Pflicht zur Verschwiegenheit | § 79 BetrVG

Betriebsratsmitglieder haben die gesetzlich geregelte Pflicht, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegenüber Dritten nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Weiterhin besteht die Verschwiegenheitspflicht bei Personalangelegenheiten (§§ 99 Abs. 1 und 102 Abs. 2 BetrVG) sowie Angelegenheiten, die den Wirtschaftssauschuss (§ 107 Abs. 3 BetrVG) betreffen.

Pflicht zur Teilnahme an Sitzungen | § 74 Abs.1 BetrVG

Jedes Betriebsratsmitglied hat die Pflicht, an Betriebsratssitzungen sowie an Monatsgesprächen mit dem Arbeitgeber teilzunehmen.


Ansprechpartnerinnen

Herr Christian Best
  03445 - 26 10 738

Frau Sarah Michele Kleyer
  03445 - 26 10 730

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